Dienstag, 25. Januar 2022

Arbeitslosengeld- Was ist wichtig- Ein Beitrag von RA Thomas Eschle, Stuttgart

 ALG I Bezug, Stand Rechtslage 2022:


Der Antrag auf ALG-I-Leistung soll bereits vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit werden. 

Anspruch hat, wer in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate in einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung beschäftigt war, sich arbeitslos gemeldet hat und eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben kann.
Die Höhe des ALG I hängt vom durchschnittlichen Brutto-Arbeitsentgelt der vergangenen zwölf Monate ab. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der Tage eines Jahres geteilt. Das Ergebnis ist das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag. Dabei werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent fiktiv abgezogen. Das Ergebnis ist das Netto-Entgelt pro Tag. 60 Prozent dieses Netto-Entgelts (67 Prozent mit Kindern) sind der Betrag, der pro Tag dem ALG I Empfänger ausbezahlt wird.

Dauer des Bezugs
Wie lange dann das ALG I gezahlt wird, hängt von der Dauer der Beschäftigungen und dem Alter des Bezugsberechtigten ab: Wer jünger als 50 Jahre ist und zuvor mindestens 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, erhält es für zwölf Monate. Ist der Bezugsberechtigte jünger als 50 Jahre und war zumindest für zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt, kann er bis zu sechs Monate Geld vom Staat erhalten. Ab dem 50. Lebensjahr steigt die maximale Bezugsdauer auf 15 Monate, ab dem 55. Lebensjahr auf 18 Monate und ab dem 58. Lebensjahr auf maximal 24 Monate.

Läuft das ALG I aus und ist noch keine neue Beschäftigung gefunden, kann ALG II bezogen werden. Es fließt nicht automatisch, sondern muss rechtzeitig -beim Jobcenter - beantragt werden

Rechtsanwalt Thomas Eschle 
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
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Montag, 27. Dezember 2021

Opferrechte im Strafverfahren: Nebenkläger und Ihre Rechtsanwälte (Nebenklägervertreter)

Was ist eine Nebenklage?

Opfer von Straftaten können sich in einigen Fällen der durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Klage anschließen. Die regelt diese Fälle in § 395 StPO. Im Jugendgerichts-verfahren ist die Nebenklage nach § 80 III JGG stark eingeschränkt. Umfasst sind von der Nebenklage vor allem Gewalt- und Sexualdelikte. Wurde das Opfer durch die Tat gar getötet, können sich seine Angehörigen als Nebenkläger einer Anklage anschließen.

Rechte des Nebenklägers:

Nach Billigung des Antrags gilt man als Verfahrensbeteiligter und hat verschiedene Rechte, um sich am Verfahren als Nebenkläger zu beteiligen:

  •       Akteneinsichtsrecht (diese wird nur Rechtsanwälten gewährt)
  •       Anwesenheitsrecht, aber keine Anwesenheitspflicht,während                                             der Hauptverhandlung.
  •       Insbesondere Fragen an Beschuldigte und Zeugen sind möglich
  •       Verschiedene  Antragsrechte, wie z.B. Beweisanträge oder Befangenheitsanträge
  •       Wichtig: Recht auf rechtliches Gehör
  •       Beanstandung von Anordnung des Vorsitzenden. Wegen Besorgnis/ Befangenheit          können  Richter oder Sachverständige durch das  Ablehnungsrecht                                  zurückgewiesen werden (selten empfehlenswert)
  •       Der Nebenkläger hat das Recht auf ein eigenes Plädoyer aber nur  sehr                          eingeschränkte Rechte Rechtsmittel gegen das Urteil (Berufung und Revision).                einzulegen.                                                                 
Rechtsanwalt Thomas Eschle 
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Donnerstag, 3. Dezember 2020

Umgangsrecht gegen den Willen eines Elternteils: Väter müssen ihre Kinder treffen – auch, wenn sie nicht wollen

 

Umgangsrecht gegen den Willen eines Elternteils:
Väter müssen ihre Kinder treffen – auch, wenn sie nicht wollen

Einmal im Monat sollte ein geschiedener Mann seine Söhne treffen: Das war dem Kindsvater zu viel. Der Fall landete vor dem Amtsgericht und später vor dem Oberlandesgericht Frankfurt unter dem dortigen Az 3 UF 156/20. Das hat nun ein Urteil gefällt – und dem Vater ordentlich die Leviten gelesen.

Ein Vater sei auch gegen seinen Willen zu regelmäßigem Umgang mit seinen Kindern verpflichtet. Wie das Oberlandesgericht mitteilte, korrespondiert das grundgesetzlich besonders geschützte Erziehungsrecht der Eltern mit der Pflicht, dieses zum Wohl des Kinds auszuüben. Die Verweigerung jeglichen Umgangs stelle »einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung« dar.

Im Fall ging es um einen Vater, welcher nach der Scheidung seiner Ehe keinen Kontakt mehr zu seinen drei Söhnen halten wollte, welche aus der gescheiterten Beziehung hervorgegangen waren. Die Mutter der Kinder klagte daraufhin, weil die Kinder ihren Vater vermissten und unter der Situation litten.

Das Familiengericht und später in II. Instanz der Familiensenat des OLG gaben der Mutter recht.

Rechtsanwalt Thomas Eschle
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Mittwoch, 23. Oktober 2013

Die Scheidung - ein Überblick über das Scheidungsverfahren von RA Thomas Eschle, Stuttgart

Wie funktioniert eine Ehescheidung -  
ein Überblick von RA Thomas Eschle, Stuttgart

  1. Braucht jeder Ehepartner im Scheidungsfall einen Rechtsanwalt ?
Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung benötigt lediglich der antragstellende Ehegatte einen Rechtsanwalt. Der andere Ehepartner, welcher der Scheidung zustimmt ohne eigene Anträge beim Scheidungsgericht zu stellen, muss keinen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Dies hat den Vorteil, dass die Scheidungskosten insgesamt günstiger sind, weil nur ein Rechtsanwalt vor dem Familiengericht tätig wird. Einen „gemeinsamen Rechtsanwalt“ gibt es allerdings nicht. Ein Rechtsanwalt kann immer nur eine Partei vertreten und hat ausschließlich die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen.



  1. Die Trennungszeit als wichtige Scheidungsvoraussetzung

Bei der Ehescheidung ist es eine wesentliche Voraussetzung, dass vor der gericht- lichen  Entscheidung eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr eingehalten wird. Die räumliche Trennung erfolgt durch Auszug eines Ehegatten, sie  ist aber auch innerhalb des gemeinsamen Wohnraums ist möglich, wenn die gegenseitige hauswirtschaftliche Versorgung der Eheleute eingestellt wurde. Man spricht von einer „Trennung von Tisch und Bett“. Es gibt dann z.B. kein gemeinsames kochen, essen, waschen, schlafen mehr.

Nur wenn die Situation in der Ehe für einen Ehepartner völlig unzumutbar ist, z.B. bei Misshandlung durch den anderen Ehepartner oder Schwangerschaft durch einen anderen Mann, so muss keine einjährige Trennungszeit berücksichtigt werden. Andererseits kann die Trennungszeit sich auf 3 Jahre erhöhen, sollte die Scheidung nur von einem der Ehegatten gewollt sein.


  1. Der Umfang des Scheidungsverfahrens

Zusammen mit dem Scheidungsverfahren ist der „Versorgungsausgleich“ durch das Gericht zu regeln. Beim Versorgungsausgleich geht es um die bei der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, Wenn die Parteien noch keine drei Jahre verheiratet sind, muss der Versorgungsausgleich allerdings nicht durchgeführt werden.


Über den Versorgungsausgleich hinaus werden weitere Angelegenheiten nur dann gerichtlich geregelt, wenn dies von einem Ehegatten über den Rechtsanwalt beantragt wird. Dann liegt auch keine einvernehmliche Scheidung vor, beide Parteien benötigen vor Gericht dann jeweils einen Anwalt, weil eine „streitige Scheidung“ vorliegt. Folgende Angelegenheiten können durch das Familiengericht u.a. geregelt werden:

-         Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt: Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens bis zur rechtskräftigen Ehescheidung
-         Nachehelicher Unterhalt: Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung der Ehe, z.B. Aufstockungsunterhalt, Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (Betreuungsunterhalt), Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit  etc.
-          Zugewinnausgleich (Verteilung des in der Ehe erworbenen  
      Vermögenszuwachses)
-         Verteilung des Hausrats (Haushaltsgegenstände, Mobiliar etc.)
-         Zuweisung der Ehewohnung
-         Regelung des Rechts der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder
                       

  1. Kosten des Scheidungsverfahrens, Möglichkeit von Verfahrenskostenhilfe
Die Kosten des Scheidungsverfahrens  sind von den Einkommensverhältnissen der beiden  Parteien abhängig. Wird um Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht oder um eine sonstige Angelegenheit gestritten, so bemessen sich die Kosten nach dem Streitwert.  Der Streitwert wird durch das Familiengericht festgesetzt. Bei einer Ehe mit einem Normalverdiener betragt das Rechtsanwaltshonorar bei einer einvernehmlichen Scheidung, wenn der Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung verlangt, ca. 2000 € um einen groben Richtwert zu nennen.   
Bei geringem Einkommen oder erheblichen Schulden können die Parteien Verfahrens-kostenhilfe beantragen. Dann werden das Honorar des eigenen Rechtsanwalts und der Gerichtskostenanteil von der Staatskasse getragen werden. Das Familiengericht kann Verfahrenskosten bewilligen und eine monatliche Ratenzahlung anordnen. Wir helfen beim Ausfüllen des Verfahrenskostenantrags.


  1. Dauer des Scheidungsverfahrens
Das Scheidungsverfahren kann bereits nach vier Monaten erledigt sein. Voraussetzung
ist, dass das Gericht zügig arbeitet und die Deutsche Rentenversicherung bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht zu lange Zeit benötigt. Je weniger Anträge bei der Scheidung gestellt werden, desto schneller geht die Scheidung.

     6.  Kann man nach der Scheidung den alten Namen wieder annehmen ?
Mit Rechtskraft der Scheidung kann der alte Nachname wieder angenommen werden. Hierbei ist allerdings nicht das Familiengericht zuständig, sondern das Standesamt

  1. Wann kann man erneut heiraten ?
Nach Rechtskraft der Ehescheidung kann wieder neu geheiratet werden. 

  1. Welche Unterlagen sollte ich zum ersten Beratungsgespräch möglichst zum
    Rechtsanwalt mitbringen.
Mitbringen sollten Sie das Familienbuch mit der Eheschliessungsurkunde und
soweit es um Unterhalt geht, Gehaltsnachweise.


Gerne vertrete ich Sie bei der Durchführung des Scheidungsverfahrens. Unter der Telefonnummer 0711-2482446 können sie einen persönlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Thomas Eschle vereinbaren.

Kontaktdaten:
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